Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der 
Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben 
würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten Reichs- 
behörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts 
herbeizuführen. 
§  146. 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, 
gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich auf flüchtigen 
Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des Defekts entziehen 
werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die 
Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte 
Beamte das abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige 
bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag 
nehmen. 
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu 
machen und deren Genehmigung einzuholen. 
§  147. 
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß § 146 eine 
Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme 
stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, 
daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §§ 137 und 140 vorgesehene 
Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag 
des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die 
Bestimmungen des § 144 zur Anwendung. 
§ 148. 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und 
Stempel nicht berechnet. 
§  149. 
  Über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienst- 
  verhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension, 
sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechts- 
ansprüche auf Bewilligungen findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt. 
§ 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen 
und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nach-
	        
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