-- 276 --
Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben
würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten Reichs-
behörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts
herbeizuführen.
§ 146.
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter,
gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich auf flüchtigen
Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des Defekts entziehen
werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die
Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte
Beamte das abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige
bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag
nehmen.
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu
machen und deren Genehmigung einzuholen.
§ 147.
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß § 146 eine
Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme
stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen,
daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §§ 137 und 140 vorgesehene
Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag
des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die
Bestimmungen des § 144 zur Anwendung.
§ 148.
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und
Stempel nicht berechnet.
§ 149.
Über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienst-
verhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension,
sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechts-
ansprüche auf Bewilligungen findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt.
§ 150.
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen
und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nach-