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(Nr. 3359.) Bekanntmachuug, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 29. Juli 1907.
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:
Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der
Firma Brockhaus)
und
Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- und
Leberleiden, auch Stroops Pulver)
werden vom 1. Oktober 1907 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb
der Apotheken, unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Verordnung,
mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des § 1 Abs. 1
der Verordnung Anwendung findet
Berlin, den 29. Juli 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Berichtigungen.
1. In der Nummer 22 des Reichs-Gesetzblatts für 1907 ist auf Seite 239
das Wort „Übersetzung“, das über dem dort zum Abdrucke gelangten norwegischen
Wortlaute des Zusatzvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Norwegen vom
7. März 1907 zu dem Auslieferungsvertrage vom 19. Januar 1878 irrtümlich
hinzugefügt worden ist, nebst den dieses Wort einfassenden Klammern zu löschen.
2. In der Nummer 33 des Reichs-Gesetzblatts für 1907 ist das auf Seite 413
bis 415 als Anlage zu dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 ab-
gedruckte Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz,
deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes keiner Be-
glaubigung bedürfen, insofern nicht richtig zum Abdrucke gelangt, als in dem
Abschnitte „Deutsches Reich“ unter B. „Behörden der Bundesstaaten zu XV.
bis XVII eine Verschiebung der Druckzeilen stattgefunden hat. Das Verzeichnis
ist an dieser Stelle in folgender berichtigter Fassung zu lesen:
XV. Herzogtum Anhalt. Das Staatsministerium.
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Das Ministerium.
XVII. Fürstentum Schwarzburg- Sonders- Das Ministerium, Abteilung I.
hausen.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.