-- 565 --
Falls das Schiff in dem im Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Hafen lediglich
Reisende und ihr Gepäck oder die Post ausgeschifft hat, ohne mit dem Lande in
Verbindung gekommen zu sein, ist es so anzusehen, als ob es den Hafen nicht
berührt hätte.
§ 3.
Soweit es sich um Gelbfieber handelt, findet die im § 2 vorgesehene Unter-
suchung in der Regel nur in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September statt.
§ 4.
Jedes gemäß § 2 der Untersuchung unterliegende Schiff muß beim Ein-
laufen in das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich
dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gelbe Flagge am Fockmaste hissen.
Das Schiff darf unbeschadet der Annahme eines Lotsen oder eines Schlepp-
dampfers weder mit dem Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom
Zollschiff, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen, bevor
es durch Verfügung der Hafenbehörde zum freien Verkehre zugelassen ist. Der
gleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen sämtliche Schiffsinsassen (Schiffsbesatzung,
Reisende und sonst an Bord befindliche Personen).
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge
führt, untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, wird als zu dem untersuchungs-
pflichtigen Schiffe gehörend behandelt.
§ 5.
Der Lotse und die Hafenbehörde haben durch Befragung des Kapitäns
oder seines Vertreters festzustellen, ob das Schiff gemäß § 2 der Untersuchung
unterliegt.
Ist dies der Fall, so haben sie auf die Befolgung des § 4 zu achten
sowie dem Kapitän oder seinem Vertreter einen nach Maßgabe der Anlage auf-
gestellten Fragebogen auszuhändigen.
Die auf dem Fragebogen gestellten Fragen sind von dem Kapitän und
dem Steuermanne, falls jedoch ein Arzt als Schiffsarzt die Reise mitgemacht
hat, von dem Kapitän und diesem Arzte (von dem letzteren nur die mit den
Nummern 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 bezeichneten Fragen) wahrheitsgemäß
und vollständig so zu beantworten, daß die dabei gemachten Angaben von ihnen
eidlich bestärkt werden können. Die Richtigkeit der Antworten ist durch eigen-
händige Namensunterschrift zu versichern. Der ausgefüllte Fragebogen ist nebst
den sonstigen zur Beurteilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten
Ausweisen sowie der Musterrolle, dem Verzeichnisse der Reisenden und den
Papieren, aus denen hervorgeht, welche Häfen das Schiff angelaufen hat und
an welchen Tagen dies geschehen ist, zur Verfügung der Hafenbehörde zu halten.
98