Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

366  Drittes  Buch.  F.  138.

Die  königl.  Entschließungen  hierauf  werden  in  einem  Abschiede
  zusammengefaßt,  welcher  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  —  Bezüglich  der  eines
Vollzuges  bedürfenden  Beschlüsse  des  Landraths  ist  es  die  Kreisregierung,
  welche  diesen  zu  übernehmen  hat.  12)

§.  138.
2)  Vom  Landraths-Ausschusse.

1)  Der  Landrath  wählt  aus  seiner  Mitte  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre  einen  Ausschuß,  bestehend  aus
sechs  Mitgliedern,  die  nicht  in  den  oben  beim  Districtsausschuß
angegebenen  Verwandtschafts--,  und  Schwägerschaftsverhältnissen  zu
einander  stehen  dürfen  (8.  Mote  2).1)  —  Dem  Landrathe  steht
es  zu,  den  gewählten  Mitgliedern  eine  angemessene  Entschädigung
aus  Kreismitteln  zu  bestimmen.  Der  ernannte  Ausschuß  wählt
aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand  und  Secretär  und  zeigt  diese
Wahl  der  Kreisregierung  an.2)

2)  Zum  Wirkungskreise  des  Landraths-Ausschusses  gehört:

a)  Er  hat  den  Landrath,  wenn  dieser  nicht  versammelt  ist,
in  gewissen  Angelegenheiten  (Art.  15  lit.  i,  h  und  k)  zu
vertreten,  sofern  die  Beschlußfassung  darüber  nicht  bis  zur

nächsten  Session  des  Plenums  verschoben  werden  kann.  3)

 

 

29  Abs.  III).  Alle  Beschlüsse  des  Landraths  müssen,  um  vollziehbar  zu
sein,  vom  König  bestätigt  werden.  Hat  ersterer  in  Fällen,  wo  er  dazu  befugt
war,  seine  Zustimmung  verweigert,  so  hat  die  Sache  zu  beruhen;  war  er
zur  Ablehnung  nicht  berechtigt,  so  verfügt  die  königl.  Entschließung  ohne
Rücksicht  auf  die  Ablehnung  darüber,  was  Rechtens  ist.

12)  Art.  28  Abs.  II.  u.  Art.  29  Abs.  IV.

1)  Art.  31;  zur  Ergänzung  von  etwaigen  Lücken  werden  auch  hier  sofort
sechs  Ersatzmänner  in  gleicher  Art  ernannt.  Im  Falle  der  Auflösung
eines  Landrathes  hat  der  Ausschuß  seine  Verrichtungen  fortzusetzen,  bis  der
Landrath  neu  gewählt  und  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte  neu  bestellt  sein
wird  (Art.  36).

2)  Art.  31  Abs.  IV.  und  Art.  32.  Wer  diese  Wahl  zu  leiten  habe,
haben  wohl  die  für  den  Ausschuß  Gewählten  zu  bestimmen.

8)  Dieß  ist  der  Fall:  a)  bei  Rechtsstreiten  und  Vergleichen  der  Kreis-Gemeinde,
  b)  in  Bezug  auf  die  Einsicht  und  Prüfung  von  Bauplänen,
c)  bei  Veränderungen  in  dem  Umfange  eines  Verwaltungs-Districts  oder
eines  Regierungsbezirkes.  Ueber  die  Verschiedenheit  dieses  Wirkungskreises
von  dem  des  Districts-Ausschusses  s.  Brater  a.  a.  O.  S.  139.