366 Drittes Buch. F. 138.
Die königl. Entschließungen hierauf werden in einem Abschiede
zusammengefaßt, welcher durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
öffentlich bekannt gemacht wird. — Bezüglich der eines
Vollzuges bedürfenden Beschlüsse des Landraths ist es die Kreisregierung,
welche diesen zu übernehmen hat. 12)
§. 138.
2) Vom Landraths-Ausschusse.
1) Der Landrath wählt aus seiner Mitte mit absoluter
Stimmenmehrheit auf drei Jahre einen Ausschuß, bestehend aus
sechs Mitgliedern, die nicht in den oben beim Districtsausschuß
angegebenen Verwandtschafts--, und Schwägerschaftsverhältnissen zu
einander stehen dürfen (8. Mote 2).1) — Dem Landrathe steht
es zu, den gewählten Mitgliedern eine angemessene Entschädigung
aus Kreismitteln zu bestimmen. Der ernannte Ausschuß wählt
aus seiner Mitte einen Vorstand und Secretär und zeigt diese
Wahl der Kreisregierung an.2)
2) Zum Wirkungskreise des Landraths-Ausschusses gehört:
a) Er hat den Landrath, wenn dieser nicht versammelt ist,
in gewissen Angelegenheiten (Art. 15 lit. i, h und k) zu
vertreten, sofern die Beschlußfassung darüber nicht bis zur
nächsten Session des Plenums verschoben werden kann. 3)
29 Abs. III). Alle Beschlüsse des Landraths müssen, um vollziehbar zu
sein, vom König bestätigt werden. Hat ersterer in Fällen, wo er dazu befugt
war, seine Zustimmung verweigert, so hat die Sache zu beruhen; war er
zur Ablehnung nicht berechtigt, so verfügt die königl. Entschließung ohne
Rücksicht auf die Ablehnung darüber, was Rechtens ist.
12) Art. 28 Abs. II. u. Art. 29 Abs. IV.
1) Art. 31; zur Ergänzung von etwaigen Lücken werden auch hier sofort
sechs Ersatzmänner in gleicher Art ernannt. Im Falle der Auflösung
eines Landrathes hat der Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, bis der
Landrath neu gewählt und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein
wird (Art. 36).
2) Art. 31 Abs. IV. und Art. 32. Wer diese Wahl zu leiten habe,
haben wohl die für den Ausschuß Gewählten zu bestimmen.
8) Dieß ist der Fall: a) bei Rechtsstreiten und Vergleichen der Kreis-Gemeinde,
b) in Bezug auf die Einsicht und Prüfung von Bauplänen,
c) bei Veränderungen in dem Umfange eines Verwaltungs-Districts oder
eines Regierungsbezirkes. Ueber die Verschiedenheit dieses Wirkungskreises
von dem des Districts-Ausschusses s. Brater a. a. O. S. 139.