Aktienunternehmen. Substription. 221
Schon oben wurde bemerkt, daß die Aktiengesellschaft
ohne ein bestimmtes, zur Erreichung des gesellschaftlichen
Zweckes im Voraus veranschlagtes
Grundkapital nicht entstehen könne, weil nicht das
Vermögen der Mitglieder, sondern nur datzGesellschaftsvermögen
für die von der Gesellschaft eingegangenen
Verbindlichkeiten zu haften hat. Dieses
Grundkapital, dessen Aufbringung auch in den Art.
209, 210, 240 und 248 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches als wesentliche Vorbedingung
einer Aktiengesellschaft vorausgesetzt wird, darf nicht
blos dem Namen nach bestehen, sondern muß, damit
für das Unternehmen eine materielle Grundlage
geschaffen werde, durch wirkliche Einzahlung oder
durch Versprechen, die Einzahlung leisten zu wollen,
in der planmäßigen Anzahl von Aktien zusammengebracht
sein. So lange die planmäßige Aktienzahl
nicht untergebracht ist, kann die Aktiengesellschaft
zur Perfektion nicht gelangen. Komtituirt sich daher
der Aktienverein, ohne daß das veranschlagte
Grundkapital vollständig durch Einzeichnungen gedeckt
ist, dann liegt ein anderes als das projektirte
Unternehmen vor, und die nicht vollzählig gewordenen
Subskribenten sind gegen ihren Willen an die Zeichnung
nicht mehr gebunden. Renaud a. a. O.
S. 5, 20, 23.
Bei der im Januar 1866 ergangenen schriftlichen
Einladung wurde den Subskribenten eröffnet,
daß zur Aufbringung des für Herstellung der nöthigen
Gebäude erforderlichen Kapitales eine Aktiengesellschaft
mit einem Grundkapitale von 100,000 fl.
gebildet werden soll, wovon 15—20000 fl. als Reserve
für etwaige Vergrößerung der Gebäude 2#c.
bestimmt sind. Jeder diesem Programme durch Subskription
beitretende Theilnehmer mußte daher die
Erwartung hegen, daß ein Aktienkapital im Betrage
von mindestens 80,000 fl. gezeichnet und die Ge-