-- 75 --
Reichs- Gesebblatt
Nr 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai
1907. S. 75. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
die Monate April und Mai 1907. S. 83. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde Portugals zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über
das internationale Privatrecht. S. 84. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der
Rayons für die Festung Cöln. S. 85. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 85.
(Nr. 3307.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate
April und Mai 1907. Vom 25. März 1907
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das
Rechnungsjahr 1907 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch diese
Feststellung ergeben, wird über den Reichshaushalt für die Monate April und
Mai 1907 folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 477) festgestellten Summen und von den Nach-
bewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen sowie bei den
Ausgaben des außerordentlichen Etats, insoweit diese Ausgaben
für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des Reichs-
tags unterliegenden Entwurfe des Reichshaushalts-Etats für das
Rechnungsjahr 1907 unter den einmaligen Ausgaben des ordent-
lichen Etats und den Ausgaben des außerordentlichen Etats
wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich der-
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf
einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforder-
lich sind.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 18
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1907.