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b) die Firma des Fabrikanten des Inhalts bezeichnet,
I) in besonderer, für die sonstige Aufschrift nicht verwendeter Farbe
die Warnung
„Vorsicht! Unverdünnt lebensgefährlich"
getrennt von der sonstigen Aufschrift enthält,
d) eine Anweisung für den Gebrauch des Inhalts der Flasche bei
der Verwendung zu Speisezwecken erteilt.
Weitere Aufschriften dürfen auf der Flasche nicht vorhanden sein.
82.
Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf das Feilhalten
und den Verkauf von Essigsäure in Apotheken, soweit es zu Heil= oder wissen-
schaftlichen Zwecken erfolgt.
83.
Das Feilhalten und der Verkauf von Essigsäure der im & 1 bezeichneten
Art unter der Bezeichnung „Essig“ ist verboten.
4.
Diese Verochnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. D. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3513.) Bekanntmachung, betreffend die Schiffstelegraphie. Vom 16. Juli 1908.
A## Grund des § Za des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen
6. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)
Reichs vom wird, mit der aus 9 15 dieses
Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über die Errichtung und den Betrieb