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Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für
Rechnung Oritter überwiesen werden.
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugend-
lichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit beschästigt waren, ist
diese Ubertragung oder Uberweisung nur in dem Umfange zu-
lässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit vor-
aussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gesetzlich zu-
lässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und
Festtage überhaupt nicht. «
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2
kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach An-
hörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b) im
Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Ubertragung oder
Uberweisung solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des
Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig
machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Gewerbeauf-
sichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo ständige
Arbeiterausschüsse (§ 134b) bestehen, diesen Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbe-
unternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an
die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.;
14. & 138 erhält folgende Fassung:
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt
werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäfti-
gung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
Ia der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits-
zeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben.
Eine Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche
durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten
notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere
Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter
beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeits-
tage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der
Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in
den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in