Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für 
Rechnung Oritter überwiesen werden. 
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugend- 
lichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit beschästigt waren, ist 
diese Ubertragung oder Uberweisung nur in dem Umfange zu- 
lässig, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit vor- 
aussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gesetzlich zu- 
lässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und 
Festtage überhaupt nicht. « 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 
kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach An- 
hörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139b) im 
Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Ubertragung oder 
Uberweisung solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des 
Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen abhängig 
machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Gewerbeauf- 
sichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo ständige 
Arbeiterausschüsse (§ 134b) bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, 
sich zu äußern. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbe- 
unternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an 
die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig.; 
14. & 138 erhält folgende Fassung: 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt 
werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäfti- 
gung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. 
Ia der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen 
die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits- 
zeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. 
Eine Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche 
durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten 
notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere 
Anzeige der Behörde gemacht ist. 
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, 
daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter 
beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein 
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeits- 
tage sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der 
Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in 
den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in
	        
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