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(Nr. 3686.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zinkhütten. Vom 8. Dezember 1909.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die §§ 9, 10 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung
und den Betrieb der Zinkhütten, vom 6. Februar 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 32) bleiben bis zum 1. Januar 1911 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 3687.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 8. Dezember 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Dem § 10 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), vom 31. Mai
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird als Abs. 4 folgende Bestimmung
hinzugefügt:
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile
desselben gestatten, daß Arbeiterinnen, die vor dem 1. Juli 1909 bei
Abräumungsarbeiten sowie beim Transport oder Verladen von Ab-
raum oder Abfall (Abs. 1, 3) verwendet wurden, bis zum 31. De-
zember 1911 mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.
Berlin, den 8. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.