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Muster B.
(Nr.) Reihe.... Erstes Halbjahr. ....Reihe. (Nr.)
Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 1. Juli 19.... auf die für
das Jahr 19.... festzusetzende Dividende des Reichsbankanteils
als erste halbjährige Abschlagazahlung Nr. ___
Siebzehn Mark fünfzig Pfennig
bei der Reichsbankhauptkasse und sämtliche Reichsbankhauptstellen.
Berlin, den 19..
Archivar: Reichsbank-Direktorium. Bankführer:
(L. S.)
Dividendenrückstände verjähren nach vier Jahren,
vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).
(Nr.) Reihe... Zweites Halbjahr. ...Reihe. (Nr.)
Der lnhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe am 2. Januar 19.... auf die
für das Jahr 19.... festzusetzende Dividende des Reichsbankanteils
als zweite halbjährige Abschlagszahlung Nr. ____
Siebzehn Mark fünfzig Pfennig
bei der Reichsbankhauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen.
Archivar: Relchshank-Direktorium. Bankführer:
(L. S.)
Dividendenrückstände verjähren binnen vler Jahren,
vom Tage Ihrer Fälllgeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).
(Nr.) Reihe... Restzahlung. ...Reihe. (Nr.)
Der lnhaber dieres Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe auf die für
das Jahr 19.... festgeselzte Dividende des Bankanteils Nr. ___
die Restzahlung bei der Reichsbankbauptkasse und sämtlichen Reichsbankhauptstellen und Bankstellen.
Der Betrag derselben sowie die Zeit der Zahlung werden von dem Reichskanzler öffentlich bekanntgemacht.
(Bankgesetz §§ 24, 32a, Statut §§ 15, 21, 30). — Berlin, den 19....
Reichsbank-Direktorium.
Archivar: Buchführer:
(L. S.)
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren,
vom Tage Ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank (§ 24 des Bankgesetzes).
Reihe... TALON ... Reihe.
zu dem Reichsbankanteile Nr. ___
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für die zehn Jahre
.... bis .... einschließlich nebst Talon. — Wird von dem Verluste eines Talons Anzeige
gemacht, so vertritt die Verlegung des Anteilscheines die Einlieferung des Talons (§ 9 des Statuts).
Berlin, den 19....
Archivar: Reichsbank-Direktorium. Buchführer:
(L. S.)
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richlen.