Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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K.  11.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
K.  12.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise
Anspruch  zu  machen,  irgend  etwas  Ausgezeichnetes  an  Pferden,  Rindvieh  oder  anderen
Hausthieren  aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben
zu  Beförderung  der  gemeinnütigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

é  13.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenheit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig
  sind,  werden  besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

S.  14.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besißer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,
Maschinen  2c.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
  Kenntniß  zu  bringen.

.  15.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äuffere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern
auch  die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preise-Vertheilung,
geöffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen
Schaugerüste  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.
  Dagegen  ist  dad  Eindringen  unter  die  Schaugerüste,  so  wie  der  Eintritt  in
die  inneren,  zur  Aufstellung  der  verschiedenen  Thiergattungen  bestimmten  Räume,  zur
Verhütung  jeden  Unfalls  verboten.

K.  16.

In  gleicher  Absicht  ist  der  Zutritt  zu  dem  Schauplaße  nur  Fußgängern,  mit
gänzlichem  Ausschluß  von  Wagen  und  Pferden,  gestattet.  Hunde  mitzuführen  bleibr,
bei  unnachsichtlichem  Verluste  des  Hundes,  verboten.

Je  mehr  diese  polizeilichen  Anordnungen  blos  auf  die  eigene  Sicherheit  und  möglichste
  Bequemlichkeit  der  Zuschauer  berechnet  sind,  desto  gewisser  glaubt  man  sich  der
Hoffnung  überlassen  zu  dürfen,  daß  die  Ordnung  des  Festes  nicht  durch  unbescheidene