Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Fahrt unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine 
Entschädigung steht ihm nicht zu. 
(2) Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis 5 Minuten vor der Ab- 
fahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn sie noch nicht durchlocht oder nach- 
weislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des Preis- 
unterschieds gegen eine andere umtauschen. 
(6) Für Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt) gegen 
Lahlung des tarifmäßigen Zuschlags eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren 
Fahrpreisen benutzt werden. 
  
§ 21. 
Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. 
 (1) Nach dem Abfahrzeichen darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen 
werden. 
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des 
Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung. 
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht 
ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, 
der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahr- 
karten wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren 
oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied auszugleichen. 
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vor- 
schriften im § 34 Abs. (4) und (5). 
§ 22. 
Öffnen der Fenster. 
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen 
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen 
entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster 
nicht verständigen, der Schaffner. 
§ 23. 
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken. 
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Aus- 
rüstungsstücke entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann so- 
fortige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn 
die Eisenbahn dafür feste Sätze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen. 
§ 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa statt- 
findende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn 
dieser mehr als 4 Minuten beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Be-
	        
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