378 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Berwaltungsgerichte.
ständigen Behörden (Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit der
Eisenbahndirektion) über (OVG. 33 432).
Wegen der Grubenbahnen siehe OVG. 36 281, 286, im übrigen
über die Kleinbahnen Kunze-Kautz 2 1101ff. u. Erg. 06.
Bahnen, die dem öffentlichen Berkehre nicht dienen, aber mit
Eisenbahnen, die den Bestimmungen des G. v. 3. Xl. 38 unterliegen
oder mit Kleinbahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen,
daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn
sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen
Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung (Privatanschlußbahnen,
§ 43 G. v. 28. VII. 92). Zur Erteilung der Genehmigung ist
der Regierungspräsident (Polizeipräsident von Berlin) im Einvernehmen
mit der Eisenbahndirektion zuständig.
Zur Benutzung öffentlicher Wege bedarf es der Zustimmung der
Unterhaltungspflichtigen. Die Zustimmung kann wie bei Kleinbahnen ergänzt
werden. Ebenso kann die Genehmigung mittelst Klage beim Oberverwaltungsgerichte
zurückgenommen werden. Im übrigen siehe § 47f.
Siebenter Abschnitt.
Eingeschriebene Hilfskafsen.
Das Zust G. bestimmt in § 141:
Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung
eingeschriebener Hilfskassen (54 G. v. 7. IV. 76 REl. 125). Gegen
den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zweier Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
statt. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das
Rechtsmittel der Reoision zulässig.
Für den Stadtkreis Berlin beschließt an Stelle des Bezirksausschusses
der Polizeipräsident; gegen den versagenden Beschluß findet in
gleicher Frist die Klage beim Bezirksausschusse statt (6 161 ZustG.).
Das HilfsK G. ist durch G. v. 1. VI. 84 (Rel. 54) abgeändert und
durch Vd. v. 14. XII. 97 (Rel. 1052) in Helgoland eingeführt worden.
In dem Verwaltungsstreitverfahren gegen den Beschluß des Polizeipräsidenten
ist dieser nicht etwa Partei (Beklagter), vielmehr ist gemäß
8 74 Abs. 3 LVG. behufs Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ein
Kommissar zu bestellen. Gleiches geschieht, wenn der Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt ist.
Der Verwaltungsrichter ist in dem Berwaltungsstreitverfahren nach
ZustG. 8 141 ganz frei in der Beurteilung, ob die Zulassung nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist. Die Zulassung darf nur versagt
werden, wenn das Statut den Anforderungen des G. v. 7. IV. 76
1. VI. 84 nicht entspricht.