Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(2) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur 
der Raum über und unter seinem Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. 
Auf den Sitplätzen darf Handgepäck nicht untergebracht werden. 
(3) In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten 
in Körben, Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, 
wie sie ein Fußgänger tragen kann. 
(4) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beauf- 
sichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft. 
§ 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
(1) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner 
erplosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen 
sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden 
und verwirkt außerdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe. 
(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mit- 
genommenen Gegenstände zu überzeugen. 
(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe 
führen, sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Be- 
gleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagen- 
abteilen fahren, ist gestattet, geladene Schußwaffen mitzuführen. 
 IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
§ 30. 
Begriff. 
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Be- 
förderung als Reisegepäck aufgeben. 
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekörbe, 
Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches 
kenntlich sein. 
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reise- 
bedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behältern und Fahr- 
zeuge als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif einheitlich bestimmen. 
(4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im 
§ 29 aufgeführten Gegenstände dürfen bei Vermeidung der im § 60 festgesetzten 
Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben werden. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 
genannten Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif 
bestimmen. 
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