Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 31. 
Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
(1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes 
oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleich- 
wohl zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Ge- 
päckschein (§ 32) einen entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des 
Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zustandes. 
(2) Ältere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungs. 
zeichen oder andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt 
werden könnten) müssen von den Gepäckstücken entfernt sein. 
§ 32. 
Auslieferung. Gepäckschein. 
Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten fest- 
gesetzten Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern; indeß kann die Annahme von 
Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges 
aufgeliefert wird. Der Tarif muß einheitlich bestimmen, ob bei der Auflieferung 
des Gepäcks die Fahrkarte vorzuzeigen ist. 
(2) Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muß 
dies unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr spätestens ½ Stunde vor Abgang 
des Zuges erfolgen. Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs. (2) auf einen Höchst- 
betrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen 
Betrag hinaus unzulässig. 
(3) Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen unter- 
gebracht werden können, sind auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 
2 Stunden, auf anderen Stationen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrzeit 
anzumelden und spätestens 1 Stunde vorher aufzuliefern. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. 
(5) Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen 
und im Falle der Angabe des Interesses an der Lieferung darin auch die an- 
gegebene Summe zu vermerken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche 
Wirkung. 
(6) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung befördert oder wird Gepäck auf Stationen ohne Gepäck- 
abfertigung angenommen, so gilt es gleichwohl mit dem Zeitpunkte der Annahme 
als zur Beförderung übernommen. 
(7) Für die Beförderung von Fahrrädern können durch den Tarif besondere 
Vorschriften getroffen werden. 
§ 33. 
Zoll- oder steueramtliche, polizeiliche Abfertigung. 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und der 
polizeilichen Abfertigung ihres Gepäcks beizuwohnen. Für eine durch Nicht-
	        
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