Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht 
verschlossen und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er 
sich darin nicht verschieben kann. 
(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach dem Muster 
der Anlage A zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger 
ausgefolgt wird. Bei Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen 
eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen 
ist, genügt ein Leichenpaß der zuständigen ausländischen Behörde. Die zur Aus- 
stellung von Leichenpässen befugten in- und ausländischen Behörden werden 
besonders bekannt gemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen Beförderungsweg. 
(5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der 
Eisenbahn auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist. 
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen. 
(7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter 
unrichtiger Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe- 
bis zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht 
als Frachtzuschlag zu entrichten. 
§ 45. 
Beförderung. 
(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von 
Gütern, die nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleich- 
zeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben 
werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen, die in 
rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen 
Wagen befördert werden. 
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn 
der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabe- 
station die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, 
daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen 
abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs- und an Leichenverbrennungs- 
anstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich. 
(3) Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind 
möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Läßt sich auf einer 
Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der 
Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung 
einer unbegleiteten Leiche mit den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so 
hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger kostenfrei telegraphisch 
mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 16
	        
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