Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(3)  Jede  Leiche  muß  in  einem  widerstandsfähigen  Metallbehälter  luftdicht
verschlossen  und  dieser  in  einen  hölzernen  Behälter  so  fest  eingesetzt  sein,  daß  er
sich  darin  nicht  verschieben  kann.

(4)  Bei  der  Aufgabe  ist  der  Eisenbahn  ein  Leichenpaß  nach  dem  Muster

der  Anlage  A  zu  übergeben,  der  bei  Auslieferung  der  Leiche  dem  Empfänger
ausgefolgt  wird.  Bei  Leichensendungen  aus  ausländischen  Staaten,  mit  denen
eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen
ist,  genügt  ein  Leichenpaß  der  zuständigen  ausländischen  Behörde.  Die  zur  Ausstellung
  von  Leichenpässen  befugten  in-  und  ausländischen  Behörden  werden
besonders  bekannt  gemacht.  Der  Leichenpaß  gilt  für  den  ganzen  Beförderungsweg.

(5)  Leichen  sind  auf  einen  Beförderungsschein  abzufertigen,  der  von  der
Eisenbahn  auszustellen  und  dem  Absender  auszuhändigen  ist.

(6)  Das  Verladen  hat  der  Absender  zu  besorgen.

(7)  Die  Fracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Wer  Leichen  unter
unrichtiger  Bezeichnung  aufliefert,  hat  den  Frachtunterschied  von  der  Aufgabebis
  zur  Bestimmungsstation  nachzuzahlen  und  das  Vierfache  der  Gesamtfracht
als  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

§ 45.
Beförderung.

(1)  Leichen  sind  in  bedeckten  Wagen  zu  befördern.  Die  Beiladung  von
Gütern,  die  nicht  zur  Leiche  gehören,  ist  verboten.  Mehrere  Leichen,  die  gleichzeitig
  von  derselben  Versandstation  nach  derselben  Bestimmungsstation  aufgegeben
werden,  können  zusammen  in  einen  Wagen  verladen  werden.  Leichen,  die  in
rings  umschlossenen  Leichenfuhrwerken  aufgeliefert  werden,  dürfen  in  offenen
Wagen  befördert  werden.

(2)  Jeder  Sendung  ist  ein  Begleiter  beizugeben,  der  eine  Fahrkarte  zu
lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat.  Begleitung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation  ist  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation
  die  schriftliche  oder  telegraphische  Erklärung  des  Empfängers  hinterlegt,
daß  er  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  Nachricht  von  ihrem  Eintreffen
abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Beerdigungs-  und  an  Leichenverbrennungsanstalten
  ist  diese  Erklärung  nicht  erforderlich.

(3)  Leichen  dürfen  unterwegs  nicht  ohne  Not  umgeladen  werden.  Sie  sind

möglichst  schnell  und  ohne  Unterbrechung  zu  befördern.  Läßt  sich  auf  einer
Station  ein  längerer  Aufenthalt  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Wagen  mit  der
Leiche  tunlichst  auf  ein  abseits  liegendes  Gleis  zu  stellen.  Wird  die  Beförderung

einer  unbegleiteten  Leiche  mit  den  in  Aussicht  genommenen  Zügen  unmöglich,  so

hat  die  Station,  wo  das  Hindernis  eintritt,  dem  Empfänger  kostenfrei  telegraphisch
mitzuteilen,  mit  welchem  Zuge  die  Beförderung  erfolgt.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  16