Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage 
oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche 
Schwierigkeit verursacht. 
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu 
vereinbarenden Bedingungen abhängig machen. 
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen. 
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Loko- 
motiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von einem 
sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein. 
§ 55. 
Frachtbrief; seine Form. 
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für ge- 
wöhnliches Frachtgut dem Muster der Anlage D, für Eilgut dem Muster der 
Anlage E zu entsprechen hat. 
(2) Zu den Frachtbriefen ist weißes Schreibpapier in der vom Reichs- 
Eisenbahnamte festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungs- 
stellen sind verpflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen zu 
verkaufen. 
(3) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften ent- 
sprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung 
der nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe erfolgt gegen eine 
im Tarife festzusetzende Gebühr; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleich- 
zeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(4) Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen 
der Eisenbahn, die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (ver- 
gleiche jedoch § 56 Abs. (1) f). 
(5) Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten 
und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann 
die Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Ab- 
weichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen. 
§ 56. 
Inhalt des Frachtbriefs. 
(1) Der Absender hat in den Frachtbrief einzutragen: 
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert 
werden soll (des Empfängers); 
b) die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut befördert 
werden soll (Bestimmungsstation);  
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungs- 
station;
	        
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