Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 75. 
Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Höchstfristen nicht überschreiten: 
a) für Eilgut: 
1. Abfertigungsfrist ... 1 Tag, 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 300 Tarifkilometer... 1 Tag; 
b) für Frachtgut: 
1. Abfertigungsfrist   ... 2 Tage, 
2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarif- 
kilometer .... 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 
200 Tarifkilometer ...     1 Tag. 
(2) Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten 
Eisenbahnverwaltungen nur einmal berechnet. Die Beförderungsfrist wird nach 
der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation berechnet. 
(3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
Zuschlagsfristen festsetzen: 
1. für die Beförderung von und nach Güternebenstellen, 
2. für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite, 
3. für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei die Zuschlagsfristen 
ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Landesaussichts- 
behörde festgesetzt werden dürfen. 
(4) Die Abfertigungs- und Beförderungsfristen (Abs. (1)) sowie die Zu- 
schlagsfristen im Abs. (3) Ziffer 1 und 2 sind durch den Tarif festzusetzen. Die 
Zuschlagsfristen im Abs. (3) Ziffer 3 sind besonders zu veröffentlichen und treten 
nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu er- 
sehen sein, ob die Genehmigung erteilt oder vorbehalten ist; wird die nachträg- 
liche Genehmigung von der Landesaufsichtsbehörde versagt oder die Genehmigung 
nicht innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung der Zuschlagsfristen bekannt gemacht, 
so ist die Festsetzung wirkungslos. 
(5) Die Lieferfrist beginnt für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten 
Güter um 12 Uhr Mittags, für die Nachmittags aufgelieferten Güter um Mitter- 
nacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger zu- 
geführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder 
nach einer Verfügung des Empfängers nicht zugeführt werden, ist die Lieferfrist 
gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe der Empfänger von der Ankunft benachrichtigt 
(§ 79 (3)) und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist. 
(6) Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benach- 
richtigung des Empfängers nicht im Frachtbriefe vorgeschrieben hat, und für 
Güter, deren Empfänger auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist die
	        
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