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(6) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszu-
laden sind, hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften
darüber enthält.
(7) Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem
Empfänger auf seine Kosten zuzuführen (§ 78) oder ihn von der Ankunft zu
benachrichtigen. Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt
werden, ist dies durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
Von der Ankunft anderer Güter ist der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche
jedoch § 79 Abs. (5)).
(8) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von
Gütern, die auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in
Schiffe übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang be-
kannt zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer
ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisen-
bahn im Sinne des § 5.
(9) Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs- oder Güterneben-
stelle vorhanden, hat die Eisenbahn auch keine allgemeinen Einrichtungen für die
Weiterbeförderung der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. (1)) und hat weder der
Absender noch der Empfänger für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt,
so hat die Eisenbahn wegen der Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs
(§ 85 Abs. (1)).
(10) Bei der Ablieferung dürfen außer der Empfangsbescheinigung weitere
Erklärungen, namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt
werden. Vom Empfänger abzuholende Güter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie
auszuladen hat, auf den Güterböden, sonst auf den Entladeplätzen zur Verfügung
zu stellen. Der Empfänger hat den eingelösten Frachtbrief vorzuzeigen.
§ 77.
Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation.
(1) Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in
seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er
hat hierfür die tarifmäßige Gebühr zu zahlen (vergleiche auch § 56 Abs. (6)).
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nach-
wägung und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen Wäge-
vorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebs-
verhältnisse die Feststellung der Stückzahl nicht gestatten. Wird die Nachwägung
abgelehnt, so kann der Empfänger das Gut auf der nächsten geeigneten Wage
in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisenbahn nachwägen. Er hat die
hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Entschädigung für den Bevoll-
mächtigten zu zahlen.
(3) Für die Verwägung von Wagenladungsgütern gelten die Vorschriften
des § 58 Abs. (5).