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lagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rechnung
und Gefahr des Verfügungsberechtigten zu hinterlegen.
(4) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt:
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem Ver-
derben unterliegen oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem
Spediteur übergeben noch eingelagert werden können, sofort,
b) Güter, die nicht abgeliefert werden können und die vom Absender nicht
zurückgenommen werden, 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien
Zeit, wenn aber ihr Wert durch längeres Lagern unverhältnismäßig
vermindert würde oder wenn die Lagerkosten in keinem Verhältnisse
zum Werte des Gutes stehen würden, schon früher
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkaufe
sind der Absender und der Empfänger zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies
untunlich ist. Die Eisenbahn kann, wenn sie den Verkauf selbst vornimmt, außer
den baren Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr erheben.
(5) Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die
Eisenbahn den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es
sei denn, daß dies untunlich ist; unterläßt sie es, so ist sie zum Schadensersatze
verpflichtet. Dem Absender ist der Verkaufserlös nach Abzug der Auslagen und
Gebühren zur Verfügung zu stellen.
(6) Wird der Frachtbrief vom Empfänger eingelöst, das Gut aber nicht inner-
halb der für die Abnahme festgesetzten Frist abgenommen, so ist der Empfänger
nochmals zur Abnahme aufzufordern und zu benachrichtigen, daß das Gut auf
seine Gefahr und Kosten lagere. Für die Lagerung solcher Güter, für ihre
Überweisung an einen Spediteur oder an ein öffentliches Lagerhaus sowie für
ihren Verkauf gelten sinngemäß die Vorschriften der Abs. (3) bis (5). Im Falle
des Verkaufs ist der Erlös nach Abzug der Kosten dem Empfänger zur Ver-
fügung zu stellen.
§ 82.
Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn.
(1) Wird eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisen-
bahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat
die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit
dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung
ohne Verzug schriftlich festzustellen. Eine Feststellung hat auch bei Verlust des
Gutes stattzufinden.
(2) Das Ergebnis ist den sich ausweisenden am Frachtvertrage Beteiligten
auf Verlangen bekannt zu geben.
(3) Zur Feststellung in Minderungs- oder Beschädigungsfällen sind unbe-
teiligte Zeugen oder Sachverständige und, wenn möglich, auch der Verfügungs-
berechtigte zuzuziehen.