Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der Annahme und der Ablieferung entslanden ist. Ist der Eisenbahn 
der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der be- 
zeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unver- 
züglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang 
einer Antwort der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet 
werden darf. 
5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger 
Berechnung von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme 
des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag 
auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der 
Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisen- 
bahn gemacht sind. 
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer 
Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger in der 
Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen. 
§ 98. 
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder 
Beschädigung des Gutes oder wegen llberschreitung der Lieferfrist. 
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder 
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist verjähren in 
einem Jahre. 
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem 
Ablaufe des Tages, an bem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung 
der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs 
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger 
Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die 
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm 
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge- 
suche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, 
hemmen die Verjährung nicht. 
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung 
der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, 
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt 
oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn 
steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises 
beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder 
einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der 
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