— 143 —
der Annahme und der Ablieferung entslanden ist. Ist der Eisenbahn
der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der be-
zeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unver-
züglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang
einer Antwort der Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet
werden darf.
5. Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger
Berechnung von Fracht und Gebühren.
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme
des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag
auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der
Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisen-
bahn gemacht sind.
(4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer
Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger in der
Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen.
§ 98.
Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder
Beschädigung des Gutes oder wegen llberschreitung der Lieferfrist.
(1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist verjähren in
einem Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem
Ablaufe des Tages, an bem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung
der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist.
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs
bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger
Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm
die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Ge-
suche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden,
hemmen die Verjährung nicht.
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung
der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt
oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn
steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises
beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder
einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der
20