Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nähere Bestimmungen über die Beförderung von 
lebenden Tieren. 
   
  
I. Verladung. 
§ 1. 
(1) Soweit die Stationen nach dem Tarif unbeschränkt oder beschränkt für den Vieh- 
verkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die, den Abfertigungs- 
befugnissen entsprechend, ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten. 
(2) Auf der Oberfläche hölzerner Verladerampen müssen in angemessenen Zwischen- 
räumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher 
fußen können.  
(3) Die Oberfläche fester Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen 
höchstens 1:3 geneigt sein. 
(4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 cm hohen Schutz- 
leisten an beiden Seiten sowie mit Trittlatten (Abs. (2)) versehen sein. Auch müssen Vor- 
kehrungen zum Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein. 
(5) Auf Stationen mit regelmäßigem größerem Viehversand sowie auf den Tränk- 
stationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes 
eingefriedigte Räume (Buchten oder Bansen) vorhanden sein, von denen ein angemessener 
Teil überdeckt sein muß. Diese von der Eisenbahn zu schaffenden Räume müssen Brunnen 
oder Wasserleitung sowie Vorrichtungen zum Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere 
enthalten. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener 
Gattung und das Großvieh (Pferde, einschließlich Ponys, auch Fohlen, ferner Rindvieh, 
Maultiere, Esel und dergleichen), vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, 
Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind; Muttertiere mit saugenden Jungen 
bleiben zusammen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung 
möglich ist.  
(6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann 
eine im Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Sie dient zugleich als Vergütung für 
die Benutzung der Einrichtungen zum Füttern und Tränken. 
§ 2. 
(1) Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern. 
In den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember dürfen offene Wagen 
nur auf Antrag des Absenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen 
befördert werden.
	        
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