Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,  soweit  nicht  zollamtliche  Vorschriften
entgegenstehen.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei  Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt
  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung
der  Empfänger  nur  auf  die  Packetadresse  bz.  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde
ist  indeß  berechtigt,  die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte
Orte,  dauernd  oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  im  Absatz  V  festgesetzten  Gebühren
entsprechend  zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen  und
um  Postanweisungen  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Dauer  der  Nachtstunden  beschränken.
V  Fur  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:
FIm  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:
a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,
und  zwar
1.  bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben,  sowie  bei  Nachnahmebriefen,  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen
Beträgen,  Briefen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  einschließlich,  Ablieferungsscheinen
  über  Geldbriefe  mit  höherer  Werthangabe  und  Packetadressen  ohne  die
zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrag  von
400  Mark  einschließlich,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch
Eilboten  bestellt  werden,  40  Pf.  für  jedes  Packet;
b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  und  zwar:
1.  bei  allen  unter  a  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  80  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden
sollen,  für  jedes  Packet  1  Mark  20  Pf.

!)  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:
bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Bestellung
  im  Ortsbestellbezirk  in  Ansatz  kommen,  und  zwar:
1.  bei  den  unter  A  a  1  genannten  Gegenständen:
für  jeden  Bestellgang  mindestens  25  Pf.;
2.  bei  den  unter  A  a  2  genannten  Packeten:
für  jedes  bestellte  Stück  mindestens  40  Pf.

VI  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben  Boten
an  denselben  Empfänger  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  V  B  gleichmäßige  Anwendung
  mit  der  Einschränkung,  daß  für  Gegenstände  der  unter  V  A##  bezeichneten  Art,
welche  gleichzeitig  mit  einer  der  bei  VA  2  erwähnten  Sendungen  bestellt  werden,  Botenlohn
überhaupt  nicht  in  Ansatz  kommt.  Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  denselben
Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilpostsendungen  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld
im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger