Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

1. Gruppe der 
Sprengmittel. 
2. Gruppe der 
Sprengmittel. 
— 161 — 
Für die Beförderung der unter A, B und C  aufgeführten Sprengstoffe gelten 
folgende Vorschriften: 
A. 
Verpackung. 
1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a). 
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht 
verschlossene Blechbüchsen und diese in haltbare Holzbehälter fest zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen können auch durch eine feste 
Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden. Auch nicht getränkte Patronen 
bis zum Gesamtgewichte von 2½ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese 
durch einen Überzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die 
Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken. 
(3) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 kg betragen. 
(4) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Ammoniaksalpetersprengstoff 
(Name), 1. Gruppe." tragen. 
2. Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen (b). 
(1) Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest ver- 
packt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer 
verwendet werden. 
(2) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrokörper. 1. Gruppe." tragen. 
Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden. 
3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) (c). 
(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle, ungepreßt, mit mindestens 
25 Prozent Wasser- oder Alkoholgehalt (α) müssen mit wasser-- beziehungsweise alkohol- 
dichten Umhüllungen versehen und diese in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter 
fest verpackt sein. Die Überkisten müssen die deutliche Aufschrift „Schießbaumwolle" 
oder „Kollodiumwolle" „mit 25 Prozent Wasser" oder „mit 25 Prozent Alkohol." 
„1. Gruppe." tragen. 
(2) Gepreßte Schießbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent 
Wassergehalt (β) müssen wasserdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nasse gepreßte Schieß- 
baumwolle. (oder „Nasse gepreßte Kollodiumwolle.) 1. Gruppe." tragen. 
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie 
die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a) verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefäßen 
hat zu lauten: „Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 
1. Gruppe." 
Nasse organische Nitrokörper (a). 
(1) Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare Holzbehälter mit 
Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummidichtung besitzen, 
zu verpacken.
	        
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