Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

3. Gruppe der 
Sprengmittel. 
 
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(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Nasse Nitrokörper. 2. Gruppe." tragen. 
2.  Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (b). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder 
Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und 
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. 
Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. 
In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen 
derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen 
der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift 
„Chloratsprengstoff (Name)." oder „Perchloratsprengstoff (Name)." „2. Gruppe." tragen. 
3.  Nitrierte Chlorhydrine (c). sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu ver- 
packen, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 kg 
nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken Holz- 
behälter mit Sägemehl so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm starken 
Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters hat zu 
lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe." 
1.  Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). 
Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der 1. Gruppe (b). Die Auf- 
schrift auf den Gefäßen hat zu lauten: „Nitrokörper. 3. Gruppe."  
Schießbaumwolle und Kollodiumwolle (b). 
(1) Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen 
Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß der Inhalt sich nicht reiben kann. 
Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer zulässig. Die 
Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(2) Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 
50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch festes 
Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen. 
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift: 
 „Schießbaumwolle. (oder „Kollodiumwolle. oder  „Schießbaumwollpatronen.) 3. Gruppe." 
tragen. 
3.  Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (c). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin 
oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und 
durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. 
Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. 
In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen
	        
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