Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Schießmittel. 
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derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammen- 
fügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein. 
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift 
„Chloratsprengstoff (Name)." oder „Perchloratsprengstoff (Name)." „3. Gruppe.“ tragen. 
4. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (d). 
(1) Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest ver- 
packt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch 
sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder der- 
gleichen) haben. Auch metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, 
wenn ihr Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke 
der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. 
(2) Vor der Verpackung in Holzbehälter muß loses Kornpulver in dichte, haltbare 
Säcke, Mehlpulver in Lederbeutel geschüttet werden. 
(3) Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
(4) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
 „Sprengpulver. 3. Gruppe." tragen. 
5. Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (e) und Sprengstoffproben (f). 
(1) Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes (wohl aber paraffiniertes) Papier verwendet sein darf, 
müssen durch festes Umschlagpapier zu Paketen vereinigt sein; in den Paketen müssen 
sie mit Wellpappe so eingepackt sein, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten 
werden. Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine 
eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben 
können. 
(2) Die Behälter müssen an zwei gegenüberllegenden Stirnseiten mit zuverlässigen 
Handgriffen oder Handleisten versehen sein; bei Fässern und Tonnen sind Handgriffe 
nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe 
gegeben ist. 
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen 
unter e finden die Vorschriften im Abs. (1) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie 
der Abs. (2) keine Anwendung. 
(4) Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg 
betragen. 
(5) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Dynamitpatronen usw. 3. Gruppe.“ sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrik- 
marke) tragen. 
a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam. 
Die Schießmittel — auch in Form von Kartuschen — müssen fest in haltbare Holz- 
behälter verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. 
Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen
	        
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