Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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B.  Ist  dagegen  die  gemeinschaftliche  Verpflichtung  eine  nicht  solidarische,
so  kann  auch  jeder  Einzelne  die  Abloͤsung  seines  Antheils  von  dem  Berechtigten
verlangen.

Jedoch  sind  dabei  die  besonderen  Ausnahmen  der  §#.  59.  78.  zu
berücksichtigen.

+.  7.  Haften  auf  demselben  Grundstück  Lasten  verschiedener  Art,  so  wie
solche  in  Tit.  3  —  9.  titelweise  gesondert  sind,  gegen  denselben  Berechtigten,  so“
kann  die  Ablösung  (jedoch  mit  Ausnahme  des  in  dem  F.  40.  besonders  bestimmten
  Falles)  auch  für  eine  einzelne  Art  derselben  allein  verlangt  werden.

##  8.  Dagegen  kann  weder  der  Berechtigte  noch  der  Verpflichtete  gegen
des  Andern  Willen  verlangen,  daß  die  auf  dem  Grundstücke  ruhende  Last  einer
und  derselben  Art  (z.  B.  die  Dienstlast)  zum  Theil  abgelöst  werde,  zum  Theil
aber  unabgelöst  bleibe.

§#.  9.  Dem  Rechte,  Ablösung  überhaupt  zu  fordern,  kann  weder  die
Verjährung,  noch  ein  Judikat,  noch  ein  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
geschlossener  Vertrag  entgegengesetzt  werden.

&  10.  Auch  behaült  ein  jeder  seit  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung
geschlossener  Vertrag,  welcher  entweder  Real-Lasten,  die  vor  Einführung  der
fremden  Gesetze  entstanden  sind  (F.  1.),  für  unablöslich  erklart,  oder  für  eine
künftige  Ablösung  derselben  Bedingungen,  die  von  den  Bestimmungen  dieser
Ablösungs-Ordnung  abweichen,  im  Voraus  aufstellt,  seine  Gültigkeit  nur  für
den  Zeitraum  von  Zwölf  Jahren,  vom  Tage  des  geschlossenen  Vertrages  an
gerechnet.

K.  11.  Da  die  gegenwärtige  Ablösungs-Ordnung  nach  g.  1.  überhaupt
nur  für  die  bereits  bei  Einführung  der  fremden  Gesetze  bestehenden  Real-Lasten
angewandt  werden  kann,  so  sind  für  den  Fall,  wenn  beständige  Real-Lasten  seit
Einführung  der  fremden  Gesetze  neu  gegründet  worden  sind,  oder  künftig  gegründet
  werden  sollten,  dieselben  in  der  Regel  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  zu
beurtheilen.

##  12.  Wenn  jedoch  solche  neu  auferlegte  beständige  Real-Lasten
#.  11.)  in  Diensten  bestehen,  so  soll  die  Dienstverpflichtung  einer  einseitigen
Ablösung  so  lange  nicht  unterworfen  seyn,  als  das  Grundstäck  im  Besit  derjenigen
Person  bleibt,  welche  den  Dienstvertrag  schloß.  Sollte  indessen  die  Dauer
dieses  Besitzes  weniger  als  zwölf  Jahre,  vom  vertragsmäßigen  Anfange  der
Dienstlast  an  gerechnet,  betragen,  so  soll  bis  zum  Ablauf  dieser  zwölf  Jahre
der  Dienst  als  unablösliche  Real-Last  forrdauem.  Wenn  das  Ende  dieses
Besitzes,  oder  der  Ablauf  dieser  zwölf  Jahre  eingetreten  ist,  soll  die  Diensllast
zwar  forkdauern,  aber  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Ablösungs-Ordnung
unterworfen  seyn.

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