Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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XXXVI. Zif. 4. c) Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wandstärke 
von mindestens 0,7 mm haben und so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der 
Beförderung ausgeschlossen ist. 
XXXVII. f) Kugelzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. g) Schrotzündhütchen (Flobertmunition). 
desgleichen. h) Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot. 
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 cm Kaliber aus einer zu ihrer 
Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf 
deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. 
a) Fertige Metallpatronen. 
α) Granatpatronen (Schwarzpulver als Geschoßfüllung). 
β) Schrapnellpatronen (Schwarzpulver in Form einer Bodenkammerladung im 
Geschoß, darüber Kugeln im Geschoß, mit Kolophonium oder dergleichen 
oder mit Schwarzpulver festgelegt). 
γ) Panzergranatpatronen (Schwarzpulver als Füllung in dem mit massiver 
Spitze versehenen Geschoß). 
δ) Kartätschpatronen, bei denen die Kugeln in einer Metallbüchse mit einem 
ungefährlichen, keine explosiven Eigenschaften besitzenden Mittel festgelegt sind. 
ε) Schrapnellgranatpatronen (Granate und Schrapnell in sich vereinigende 
Geschosse oder getrennter Granat- und Schrapnellteil; Zusammensetzung 
ähnlich wie bei β unter Verwendung eines brisanten Sprengstoffs, der nicht 
gefährlicher ist als reine Pikrinsäure). 
ζ) Sprenggranatpatronen (brisanter Sprengstoff, nicht gefährlicher als reine 
Pikrinsäure, außerdem Rauchentwickler). 
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.  (Zusammensetzung wie bei den Patronen zu a.) 
α) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metall-  
kartuschen).    
β) Geschosse.    
XXXVa. Zif. 2. 8. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen für Zwecke des Krieges oder 
des Rettungswesens, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten 
Papierhülse, die höchstens 200 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonations- 
zünder enthält (wegen Signalfeuerwerks mit höchstens 75 g Kornpulver vergleiche lc 
Ziffer 4).  
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpacung. 
Zu l. 
(1) Leucht- und Signalmittel sind in haltbare Holzbehälter aus mindestens 18 mm 
starken Brettern zu verpacken. Die Wände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing- 
schrauben oder verzinnte eiserne Schrauben gut befestigt sein. Die Behälter müssen im Innern 
mit gutem, zähem Papier vollständig ausgelegt sein.
	        
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