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(8) Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender
bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordrung unter Ib entspricht.
D.
Beförderungmittel.
(1) Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen
verwendet werden.
(2) Für Geschützmunition (Ziffer 7) und Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten
die Vorschriften unter la D für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
E.
Verladung.
(1) Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter la
und nicht mit Geschützmunition oder mit Signalfenerwerk (lb Ziffer 7 und 8)
in denselben Wagen verladen werden.
(2) Für die Verladung geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von Signal-
feuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia E für die Sprengmittel der 3. Gruppe.
F.
Sonustige Vorschriften.
Bei der Beförderung von geladener Geschützmunition (Ziffer 7) und von
Signalfeuerwerk (Ziffer 8) sind die Vorsichtsmaßregeln unter Ia F bis K zu beachten.
Ic. Zündwaren und Feuerwerkskörper.
Bisher Anlage B Nr. Zur Beförderung sind zugelaffen:
I. Zündkörper, Zündschnüre.
III. a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder.
XLII. b) Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen-
regenhölzer und dergleichen.
IV. c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche mit Schwarz-
pulverseele von geringem Querschnitte) (wegen anderer Zündschnüre vergleiche 1b
Ziffer 2).
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.
XLI. a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen,
die ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen
enthalten.
XLIII. b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber; 1000 Stück
dürfen nicht über 1 g Knallsilber enthalten.
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ähnliche Artikel, die eine
kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer ungefährlichen Füllung
wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen enthalten.