Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
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dessen aufsteigende Äste bei Wasserfüllung zusammen nicht über 
5 000 Millimeter, bei Quecksilberfüllung nicht über 370 Millimeter 
Länge haben dürfen, wobei die Lichtweite dieser Rohre so be- 
messen werden muß, daß auf 1 Quadratmeter Heizfläche (§ 3 
Abs. 3) ein Rohrquerschnitt von mindestens 350 Quadratmilli- 
meter entfällt. Die Lichtweite der Rohre muß mindestens 
30 Millimeter betragen und braucht 80 Millimeter nicht zu über- 
schreiten; 
γ) jede andere von der Zentralbehörde des zuständigen Bundesstaats 
genehmigte Sicherheitsvorrichtung. 
c) Zwergkessel, das heißt Dampfentwickler, deren Heizfläche ⅒ Quadratmeter 
und deren Dampfspannung 2 Atmosphären Überdruck nicht übersteigt, 
sofern sie mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil ausgerüstet sind. 
4. Für die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung erlassenen besonderen Bestimmungen 
in Kraft. 
II. Bau. 
§ 2. 
Kesselwandungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß in Bezug auf Baustoff, Ausführung und Aus- 
rüstung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechen. Als 
solche Regeln gelten bis auf weiteres die in den Anlagen I und II zusammen- 
gestellten Grundsätze, welche entsprechend den Bedürfnissen der Praxis und den 
Ergebnissen der Wissenschaft auf Antrag oder nach Anhörung einer durch Ver- 
einbarung der verbündeten Regierungen anerkannten Sachverständigenkommission 
fortgebildet werden. 
2. Die von den Heizgasen berührten Teile der Wandungen der Dampf- 
kessel dürfen nicht aus Gußeisen oder Temperguß hergestellt werden; andere nur, 
sofern ihre lichten Querschnitte kreisförmig sind und ihre lichte Weite 250 Millimeter 
nicht übersteigt. Für höhere Dampfspannungen als 10 Atmosphären Überdruck 
ist Gußeisen oder Temperguß in keinem Teile der Kesselwandungen gestattet. 
Formflußeisen darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der 
Wandungen benutzt werden. Auf Gehäusewandungen von Dampfzylindern, die 
mit dem Dampfkessel verbunden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
3. Als Wandungen der Dampfkessel gelten die Wandungen derjenigen 
Räume, welche zwischen den Absperrventilen (§ 6 Abs. 1, 2 und 3) liegen. Den 
Kesselwandungen sind die mit ihnen verbundenen Anschlußteile gleich zu achten. 
4. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, 
deren lichte Weite 80 Millimeter nicht übersteigt.
	        
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