Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 3.
Feuerzüge.

1.  Die  Feuerzüge  der  Dampfkessel  müssen  an  ihrer  höchsten  Stelle  mindestens
  100  Millimeter  unter  dem  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstande  liegen.  Bei
Dampfkesseln,  deren  Wasseroberfläche  kleiner  als  das  1,3  fache  der  gesamten  Rostfläche
  ist,  muß  dieser  Abstand  mindestens  150  Millimeter  betragen.  Bei  Innenzügen
  ist  der  Mindestabstand  über  den  von  den  Heizgasen  berührten  Blechen  zu
messen.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Höhenlage  der  Feuerzüge  finden  keine  Anwendung
  auf  Dampfkessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich
  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus
derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken  bestehen,
sowie  auf  solche  Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem  Dampfraum  in
Berührung  stehenden  Teiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Gefahr
des  Erglühens  ist  in  der  Regel  als  ausgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  die  vom
Wasser  bespülte  Kesselfläche,  welche  von  den  Heizgasen  vor  Erreichung  der  vom
Dampfe  bespülten  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem  Luftzuge  mindestens
zwanzigmal,  bei  künstlichem  Luftzuge  mindestens  vierzigmal  so  groß  ist  als  die
gesamte  Rostfläche.  Bei  Dampfkesseln  ohne  Rost  ist  der  4  fache  Betrag  des
Querschnitts  des  ersten  Feuerzugs,  unter  Ausschluß  des  verengten  Querschnitts
über  der  Feuerbrücke,  als  der  Rostfläche  gleichstehend  zu  erachten.

3.  Als  Heizfläche  der  Dampfkessel  gilt  der  auf  der  Feuerseite  gemessene
Flächeninhalt  der  einerseits  von  den  Heizgasen,  andererselts  vom  Wasser  berührten
Wandungen.

4.  Als  künstlicher  Luftzug  gilt  jeder  durch  andere  Mittel  als  den  Schornsteinzug
  erreichte  Luftzug,  welcher  bei  saugender  Wirkung  in  der  Regel  mehr  als
25  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  hinter  dem  letzten  Feuerzuge,  bei  Preßluft
mehr  als  30  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  unter  dem  Roste,  beträgt.

III.  Ausrüstung.

§ 4.
Speisevorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen
zur  Speisung  versehen  sein,  die  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig
find.  Mehrere  zu  einem  Betriebe  vereinigte  Dampfkessel  werden  hierbei  als  ein
Kessel  angesehen.

2.  Jede  der  Speisevorrichtungen  muß  imstande  sein,  dem  Kessel  doppelt  so
viel  Wasser  zuzuführen,  als  seiner  normalen  Verdampfungsfähigkeit  entspricht.
Bei  Pumpen,  die  unmittelbar  von  der  Hauptbetriebsmaschine  angetrieben  werden
(Maschinenspeisepumpen),  genügt  das  1½fache  der  normalen  Verdampfungs-2•.