Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art.  36.

Die  Bestimmung  der  älteren  Gesetzgebung,  wonach  Schaf=  und  andere  Viehhirten
dem  Forstamte  zur  Bestätigung  und  Beeidigung  zu  stellen  sind,  ist  aufgehoben.

V.  Von  der  Ablösung  der  Weiderechte  und  von  der  Entschädigung
für  privatrechtliche  Kulturbeschränkungen.
Art.  37.

Der  Ablösung  unterliegen  auf  den  Antrag  des  Belasteten  oder  des  Berechtigten
alle  auf  fremden  landwirthschaftlichen  Grundstücken  lastenden  privatrechtlichen  Weiderechte,
soweit  nicht  in  Art.  41  eine  Ausnahme  vorgesehen  ist.

Zu  diesen  Weiderechten  gehören  nicht  die  gemeinschaftlichen  und  Gemeindeweiderechte
  (Art.  13).

Art.  38.

Für  die  Aufhebung  der  in  Art.  1  Abs.  2  bezeichneten,  auf  privatrechtlichen  Titel
gegründeten,  mit  einem  privatrechtlichen  Weiderecht  verbundenen  Kulturbeschränkungen
ist  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  von  den  Pflichtigen  Eutschädigung  zu  leisten,
wogegen  die  aus  dem  Weiderechte  überhaupt  abgeleiteten,  sowie  die  mit  einer  öffentlichrechtlichen
  Weide  verknüpften  Kulturbeschränkungsbefugnisse  ohne  Entschädigung  aufhören.

Art.  39.

Die  Ablösung  eines  in  Art.  37  bezeichneten  Weiderechts  geschieht  in  der  Regel  für
den  ganzen  Umfang  der  demselben  unterliegenden  GErundstücke,  wo  jedoch  die  Berechtigung
  über  mehrere  Markungen  sich  erstreckt,  nach  Markungen.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  finden  vorbehältlich  der  Zulassung  weiterer  Fälle
im  Wege  des  Uebereinkommens  statt:

1)  für  die  Weide  auf  Wiesen,  auf  welchen  eine  künstliche  Wässerungsanlage  besteht,
oder  eingerichtet  wird;
2)  für  diejenigen  Gutsbesitzer,  bei  welchen  die  in  Art.  14  Abs.  1  und  2  bezeichneten

Verhältnisse  gegenüber  dem  Privatweiderecht  zutreffen.

In  diesen  Fällen  (Ziff.  1  und  2)  ist  jedoch  dem  Berechtigten  die  Möglichkeit
zu  ungehinderter  Ausübung  seines  Weiderechts  auf  den  übrigen  belasteten  Grundstücken