Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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fähigkeit.  Zwei  oder  mehrere  Speisevorrichtungen,  die  zusammen  die  geforderte
Leistung  ergeben,  sind  als  eine  Speisevorrichtung  anzusehen.  Maschinenspeisepumpen
  werden,  wenn  die  Kessel  beim  Stillstande  der  Maschine  auch  noch
anderen  Zwecken  dienen,  nur  dann  als  zweite  Speisevorrichtung  angesehen,  wenn
es  dem  regelmäßigen  Betrieb  entspricht,  daß  die  Maschinen  zum  Speisen  in
Gang  gesetzt  werden.  ·

3.  Handpumpen  sind  nur  zulässig,  wenn  das  Produkt  aus  der  Heizfläche
in  Quadratmeter  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck  die
Zahl  120  nicht  übersteigt.

4.  Die  unmittelbare  Benutzung  einer  Wasserleitung  an  Stelle  einer  der
Speisevorrichtungen  ist  zulässig,  wenn  der  nutzbare  Druck  der  Wasserleitung  am
Kessel  jederzeit  mindestens  2  Atmosphären  höher  als  der  genehmigte  Dampfdruck
im  Kessel  ist.

§ 5.

Speiseventile  und  Speiseleitungen.

1.  In  jeder  zum  Dampfkessel  führenden  Speiseleitung  muß  möglichst
nahe  am  Kesselkörper  ein  Speiseventil  (Rückschlagventil)  angebracht  sein,  das  bei
Abstellung  der  Speisevorrichtungen  durch  den  Druck  des  Kesselwassers  geschlossen
  wird.

2.  Die  Speiseleitung  muß  möglichst  so  beschaffen  sein,  daß  sich  der  Dampfkessel
  bei  undichtem  Rückschlagventil  nicht  durch  die  Speiseleitung  entleeren  kann.
Haben  Speisevorrichtungen  gemeinschaftliche  Sauge-  oder  Druckleitung,  so  muß
jede  Speisevorrichtung  von  der  gemeinschaftlichen  Leitung  abschließbar  sein.  Übereinander
  liegende  Verbundkessel  mit  getrennten  Wasserräumen  sowie  Dampfkessel
mit  verschieden  hohem  Betriebsdrucke  müssen  je  für  sich  gespeist  werden  können.

§ 6.

Absperr-  und  Entleerungsvorrichtungen.

1.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  durch  die
er  von  der  Dampfleitung  abgesperrt  werden  kann.  Wenn  mehrere  Kessel,  die
für  verschiedene  Dampfspannung  genehmigt  sind,  ihre  Dämpfe  in  gemeinschaftliche
  Dampfleitungen  abgeben,  so  müssen  die  Anschlüsse  der  Kessel  mit  niedrigerem
Drucke  an  die  gemeinsame  Dampfleitung  unter  Zwischenschaltung  eines  Rückschlagventils
  erfolgen.  Durch  die  Anwendung  von  Druckminderventilen  oder
Druckreglern  wird  das  Rückschlagventil  nicht  entbehrlich  gemacht.

2.  Jeder  Dampfkessel  muß  zwischen  dem  Speiseventil  und  dem  Kesselkörper
eine  Absperrvorrichtung  erhalten,  auch  wenn  das  Speiseventil  abschließbar  ist.

3.  Jeder  Dampfkessel  muß  mit  einer  zuverlässigen  Vorrichtung  versehen
werden,  durch  die  er  entleert  werden  kann.