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b) die Stoffe der Ziffer 2
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer, Kübel, Kisten)
oder
in starke, dichte, gut verschlossene Säcke, die mit geeigneten Desinfektions-
mitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol, so angefeuchtet sind, daß
der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist; die Verwendung solcher
Säcke ist jedoch auf die Monate November, Dezember, Januar und Februar
beschränkt;
c) die Stoffe der Ziffer 3
in dichte Behälter (Fässer oder Kübel) oder in starke Säcke;
d) Kälbermagen (Ziffer 4)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel); während
der Monate April bis einschließlich September müssen die Kälbermagen so
gesalzen sein, daß für jeden Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet sind,
auch muß eine mindestens 1 cm hohe Salzschicht auf den Boden des Be-
hälters und auf die oberste Magenschicht gestreut sein; im Frachtbrief ist
die Beachtung dieser Vorschrift zu bescheinigen;
e) Hundekot (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Metall- oder Holzbehälter;
f) Taubendünger (Ziffer 8)
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kübel);
trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
Den Packgefäßen dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.
(2) Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften:
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2;:
α) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke ver-
packt sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure,
Formaldehyd, Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch des
Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer aus starkem
Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) hergestellten, mit den vorbezeichneten Des-
infektionsmitteln getränkten Decke und diese wieder mit einer großen, wasser-
dichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein.
β) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die
Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfentuch und diese
wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig
bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigenfalls mit den unter α genannten
Desinfektionsmitteln so anzufeuchten, daß kein fauliger Geruch wahrnehm.
bar ist.
γ) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmittel nicht
beseitigt werden kann, müssen in starke, dichte, gut verschlossene Fässer
oder Kübel so verpackt sein, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch
Geruch bemerkbar macht.
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