Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 38. 
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Schriften 
und Zeichnungen benutzt oder sonstige Täuschungsversuche macht (§ 25), wird 
von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung 
erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft Prüflinge, 
die ihren Mitprüflingen bei der Lösung der Aufgaben helfen oder unerlaubte 
Hilfe verschaffen. 
§ 39. 
Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern 
zu unterschreibendes Protokoll ausgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten 
und den Zeichnungen bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen 
gemacht werden. 
§ 40. 
Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen ausgefertigt. 
Im Falle der Erteilung höherer Befähigungszeugnisse werden die niedrigeren 
Befählgungszeugist zurückbehalten. 
ine wiederholte Ausfertigung verlorener Befähigungszeugnisse findet nur 
dann statt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. 
  
§ 41. 
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom 
Reichskanzler festgestellt. 
Außer der Ausfüllung des Vordrucks dürfen in die Befähigungszeugnisse 
keine Eintragungen gemacht werden. 
§ 42. 
Zur Beaufsichtigung des Seemaschinisten-Prüfungswesens bestellt der 
Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr 
die erforderliche Anzahl von Inspektoren. (Reichs-Prüfungsinspektoren.) 
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen 
Vorschriften befolgt, und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf- 
linge gestellt werden. 
Sie sind insbesondere befugt: 
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines 
Prüflings Einspruch zu erheben; 
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen 
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht 
zu nehmen;
	        
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