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§ 38.
Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Schriften
und Zeichnungen benutzt oder sonstige Täuschungsversuche macht (§ 25), wird
von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung
erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft Prüflinge,
die ihren Mitprüflingen bei der Lösung der Aufgaben helfen oder unerlaubte
Hilfe verschaffen.
§ 39.
Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern
zu unterschreibendes Protokoll ausgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten
und den Zeichnungen bei den Kommissionsakten verbleibt.
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen
gemacht werden.
§ 40.
Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach
näherer Bestimmung der Landesregierungen ausgefertigt.
Im Falle der Erteilung höherer Befähigungszeugnisse werden die niedrigeren
Befählgungszeugist zurückbehalten.
ine wiederholte Ausfertigung verlorener Befähigungszeugnisse findet nur
dann statt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.
§ 41.
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom
Reichskanzler festgestellt.
Außer der Ausfüllung des Vordrucks dürfen in die Befähigungszeugnisse
keine Eintragungen gemacht werden.
§ 42.
Zur Beaufsichtigung des Seemaschinisten-Prüfungswesens bestellt der
Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr
die erforderliche Anzahl von Inspektoren. (Reichs-Prüfungsinspektoren.)
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen
Vorschriften befolgt, und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüf-
linge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines
Prüflings Einspruch zu erheben;
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht
zu nehmen;