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standes und auf den Betrieb der Kessel. Behandlung der Kessel-
feuer. Messen des Salzgehalts. Verhalten bei hohem Salzgehalt
und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. Überkochen. Anlassen
von Injektoren und Hilfspumpen. Einfluß der Schmiermaterialien
auf die inneren Teile der Kessel und Maschinen. Reinigen und
Instandhalten der Kessel und Maschinen. Verhalten bei Betriebs-
störungen z. B. Wassermangel. Fahren mit beschädigten Kesseln
und Maschinen. Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer,
Speisewassererzeuger, Speisewasservorwärmer, Dampfumsteuer-
maschinen, Dampfwinden.
3. Reparaturen.
Beschreibung von Reparaturen, soweit sie mit Bordmitteln ausführbar
sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre. Auswechseln
der Rohre. Abbohren von Rissen. Nachstemmen von Nähten und
Nieten. Aufsetzen von Flicken. Absteifen von Beulen. Umlegen
von Schellen um Rohre und Flanschen. Nachpassen von Lagern und
Gleitflächen. Nachschleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechseln
der Kuppelungsbolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten
bei Maschinenschäden. Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und
Maschinenteile. Einstellung der Maschine auf den Totpunkt und
Regulieren des Schiebers auf bestimmtes Voröffnen. Einfachere
Reparaturen gebrochener Maschinenteile z. B. Exzenterstangen)
Kurbeln, Wellen. Ausschalten einzelner Zylinder. Aufsetzen von
Schrauben und Schraubenflügeln.
4. Elektrischer Betrieb.
Benennung und Zweck der Teile der Dynamomaschinen, des Schalt-
bretts und der Lampen. Zweck des Volt- und Ampéremeters.
Behandlung der an Bord vorkommenden elektrischen Beleuchtungs-
anlagen z. B. Anlassen der Dynamomaschinen, Ein- und Aus-
schalten des Leitungsnetzes und der Beleuchtungskörper, Einsetzen
von Sicherungen, Auswechseln der Glühlampen, Einsetzen von
Kohlenstiften in Bogenlampen.
5. Technologie.
Heiz- und Schmiermaterialien. Unterbringung und Behandlung der Kohlen
an Bord.
6. Gesetzliche Bestimmungen.
Gesetzliche Bestimmungen und Revisionsvorschriften, welche zur Sicherheit
des Betriebs der Schiffsdampfkessel erlassen sind. Unfallverhütungsvorschriften der
Seeberufsgenossenschaft, soweit sie auf Kessel und Maschinen Bezug haben. Führen
des Maschinentagebuchs.