Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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standes und auf den Betrieb der Kessel. Behandlung der Kessel- 
feuer. Messen des Salzgehalts. Verhalten bei hohem Salzgehalt 
und hohem Dampfdrucke. Salzabblasen. Überkochen. Anlassen 
von Injektoren und Hilfspumpen. Einfluß der Schmiermaterialien 
auf die inneren Teile der Kessel und Maschinen. Reinigen und 
Instandhalten der Kessel und Maschinen. Verhalten bei Betriebs- 
störungen z. B. Wassermangel. Fahren mit beschädigten Kesseln 
und Maschinen. Behandlung der Hilfsmaschinen: Verdampfer, 
Speisewassererzeuger, Speisewasservorwärmer, Dampfumsteuer- 
maschinen, Dampfwinden. 
3. Reparaturen. 
Beschreibung von Reparaturen, soweit sie mit Bordmitteln ausführbar 
sind: Abdichten geplatzter Feuerrohre und Siederohre. Auswechseln 
der Rohre. Abbohren von Rissen. Nachstemmen von Nähten und 
Nieten. Aufsetzen von Flicken. Absteifen von Beulen. Umlegen 
von Schellen um Rohre und Flanschen. Nachpassen von Lagern und 
Gleitflächen. Nachschleifen von Ventilen und Hähnen. Auswechseln 
der Kuppelungsbolzen. Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten 
bei Maschinenschäden. Behandlung eingefrorener Rohrleitungen und 
Maschinenteile. Einstellung der Maschine auf den Totpunkt und 
Regulieren des Schiebers auf bestimmtes Voröffnen. Einfachere 
Reparaturen gebrochener Maschinenteile z. B. Exzenterstangen) 
Kurbeln, Wellen. Ausschalten einzelner Zylinder. Aufsetzen von 
Schrauben und Schraubenflügeln. 
4. Elektrischer Betrieb. 
Benennung und Zweck der Teile der Dynamomaschinen, des Schalt- 
bretts und der Lampen. Zweck des Volt- und Ampéremeters. 
Behandlung der an Bord vorkommenden elektrischen Beleuchtungs- 
anlagen z. B. Anlassen der Dynamomaschinen, Ein- und Aus- 
schalten des Leitungsnetzes und der Beleuchtungskörper, Einsetzen 
von Sicherungen, Auswechseln der Glühlampen, Einsetzen von 
Kohlenstiften in Bogenlampen. 
5. Technologie. 
Heiz- und Schmiermaterialien. Unterbringung und Behandlung der Kohlen 
an Bord. 
6. Gesetzliche Bestimmungen. 
Gesetzliche Bestimmungen und Revisionsvorschriften, welche zur Sicherheit 
des Betriebs der Schiffsdampfkessel erlassen sind. Unfallverhütungsvorschriften der 
Seeberufsgenossenschaft, soweit sie auf Kessel und Maschinen Bezug haben. Führen 
des Maschinentagebuchs. 
 
	        
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