— 269 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. S. 230. — Ver-
ordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. S. 270. — Bekannt-
machung, betreffend Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport- Ordnung. S. 272.
— Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 274. — Bekannt-
machung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 278.
(Nr. 3570.) Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. Vom
8. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke
der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und
Einrichtungen anzuordnen.
Die hierdurch entstehenden Kosten fallen dem Unternehmer des Marktes
zur Last; der § 68 der Gewerbeordnung findet Anwendung.
Vorschriften, durch welche die Feststellung von Preisen nach Schlachtgewicht
verboten wird, dürfen, sofern diese Feststellungen auf tatsächlichen Unterlagen
und nicht lediglich auf Schätzungen beruhen, auf Grund dieses Gesetzes nicht
erlassen werden.
Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Abs. 1 angeordnet ist,
sind stempelfrei.
§ 2.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, für Orte, an denen eine Regelung
auf Grund des § 1 getroffen ist, und für deren Umgebung marktähnliche Ver-
anstaltungen für Vieh zu untersagen und den Handel mit Vieh außerhalb des
Marktplatzes während des Markttags sowie an dem voraufgehenden und dem
nachfolgenden Tage zu verbieten.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 41
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1909.