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§ 3.
Wer den auf Grund der §§ 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3571.) Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. Vom
16. Januar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 des
Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs,
was folgt:
§ 1.
Zum Schutze des Handels mit südwestafrikanischen Diamanten wird den
Förderern dieser Edelsteine die Verpflichtung auferlegt, ihre gesamte Förderung
der von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung
dem Gouverneur bezeichneten Behörde oder Person zwecks Vermittelung der Ver-
wertung zu übergeben.
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonial-
verwaltung für die Förderer günstigsten Weise. .
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Be-
rechtigten abzuführen.
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die ent-
stehenden Kosten ist eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichs-
kanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt.
§ 2.
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im
Interesse der Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich
erachtet, ein jährliches Höchstmaß der zur Verwertung gelangenden Diamanten