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(Nr. 3572.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport--Ordnung.
Vom 2. Februar 1909.
1. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport- Ordnung
haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung treten folgende Änderungen
ein:
I. Abschnitt A.
a) lfd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten:
„Kammerhülsenladungen,“.
b) lfd. Nr. 3. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen:
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetter geladener
Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus gepreßter (gemahlener),
trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne
Zünder.“
c) lfd. Nr. 5. Hinter „C/88“ ist einzuschalten
„oder mit Füllpulver 02“.
d) lfd. Nr. 8. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen:
„ 8. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und verpackte
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.“
e) Unter neuer Nummer ist aufzunehmen:
„ 9. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln in vorgeschriebene
Packgefäße verpackte Nehscheren n/M.“
II. Abschnitt B.
a) lfd. Nr. 1. Die Fassung ist wie folgt zu ändern:
„ 1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen, sowie Kanonenschläge 05.“
b) lfd. Nr. 1b. Hinter „C/88“ ist einzuschalten:
„oder mit Füllpulver 02“.
c) lfd. Nr. 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist zu setzen:
„ 4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist,
ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse (auch solche ohne
Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung
und ohne Zünder, aber mit abdichtender Verschlußschraube.
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatfüllung 88 oder Füllpulver
02 und Sprengmunition 88.“
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen:
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“
c) lfd. Nr. 9. Hinter „C/88“ ist einzuschalten:
„oder Füllpulver 02“.