Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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d) Ifd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist einzufügen: 
„ , Sprengpatronen M/03 ohne Detonationsbüchse.“. 
e) IId. Nr. 9. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen: 
„ 9. Fertige Patronen für Kanonen, Patronen für Kanonen mit ungeladenem Ge- 
schoß, Patronen mit geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zünd- 
ladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung*).“ 
f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
g) Ifd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß“ ist hinzuzufügen: 
„ ,fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für 
Torpedos, Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder 
und Pulverpatronen für Torpedoausstoß.“ 
h) Ifd. Nr. 19. Die Nummer ist zu streichen und dafür zu setzen: 
 
  
  
„19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und 
Zündladungskörpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für 
brisante Sprengstoffe.“ 
  
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen. 
Berlin, den 2. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
  
(Nr. 3573.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. Fe- 
bruar 1909. 
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes ist die Preußische 
Zentralgenossenschaftskasse zu Berlin. 
Berlin, den 4. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
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