Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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f)  Ifd.  Nr.  15.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.

g)  lfd.  Nr.  18.  Hinter  „Torpedoausstoß"“  ist  anzufügen:

„ ,  fertige  Pistolenschlösser  der  Gefechtspistolen  für  Torpedos,  Zündpatronen  für  Torpedos,
  Abzugspatronen  für  elektrischen  Abzug,  Zeitzünder,  Glühzünder  und  Pulverpatronen
  für  Torpedoausstoß.“

h)  Ifd.  Nr.  19.  Die  Angaben  sind  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:

„  19. Fertige  transport-  und  rohrsichere  Geschoßzünder  mit  Sprengkapsel  und  Zündladungs.

körpern,  ferner  Sprengkapseln  und  sonstige  Zündungen  für  brisante  Sprengstoffe
(ausschließlich  Zündladungen  zu  Geschoßzündern,  siehe  unter  A  4).“

i)  Ifd.  Nr.  32.  Die  Nummer  ist  ganz  zu  streichen.

 

 

 

2.  Ferner  hat  auf  Grund  derselben  Vorschrift  der  Königlich  Preußische
Kriegsminister  bestimmt,  daß  die  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung
in  folgender  Weise  geändert  wird:

I.  Abschnitt  A.
a)  Ifd.  Nr.  2.  Hinter  „Kammerhülsen“  ist  einzuschalten:

„Kammerhülsenladungen,“.

b)  Ifd.  Nr.  3,  5,  6  und  7  sind  zu  streichen,  dafür  ist  aufzunehmen:

„  3. Sprengpatronen,  Sprengbüchsen,  Sprengpatronen  M/03  mit  eingesetzter  geladener
  Detonationsbüchse  oder  letztere  für  sich  allein,  andere  Körper  aus
gepreßter    (gemahlener),  trockener,  wasserdicht  überzogener  Schießbaumwolle
  (Schießwolle)  ohne  Zünder.
4. Fertig  geladene  und  verlötete  Sprengbüchsen,  sowie  fertig  geladene  und  ver-Packte
  Ersatzdetonationsladungen  für  Gefechtspistolen.
5. Fertig  geladene,  durch  Scherstifte  und  Sicherheitsbolzen  gesicherte  und  einzeln
in  vorgeschriebene  Packgefäße  verpackte  Netzscheren  n/M.“

II.  Abschnitt  B.
a)  In  der  Überschrift  ist  hinter  „22a“  hinzuzufügen:
„und  22b“.
b)  Ifd.  Nr.  1.  Hinter  „solchen“  ist  hinzuzufügen:
„sowie  Kanonenschläge  05“.

c)  Ifd.  Nr.  1b,  2,  3,  4  und  5.  Die  Nummern  sind  zu  streichen;  dafür  ist
zu  setzen:

„  Ib.  Geladene  Geschosse  mit  Zünder  oder  mit  Zünder  und  Zündladung,
  oder  geladene  Geschosse  ohne  Zünder  und    
ohne  Zündladung,        (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
2.  geladene  Gesechtsköpse  fũr  Torpedos  ohne  geladene  Ge-        (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
fechtspistole,    
3. geladene  Minen  ohne  Sprengbüchsen,
4. Geschosse,  deren  Kugelfüllung  durch  Pulver  oder  sonstigen  Sprengstoff  festgelegt
  ist,  ohne  Sprengladung  und  ohne  Zünder  oder  derartige  Geschosse
(auch  solche  ohne  Sprengstoff  in  der  Kugelfüllung)  mit  gepreßter  Bodenkammerfüllung,
  ohne  Kammerhülsenladung  und  ohne  Zünder,  aber  mit
abdichtender  Verschlußschraube.
5. Granatfüllung  88,  Füllpulver  02,  Sprengladungen  aus  Granatlüllung  88  oder
Füllpulver  02  und  Sprengmunition  88.“