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f) Ifd. Nr. 15. Die Nummer ist ganz zu streichen.
g) lfd. Nr. 18. Hinter „Torpedoausstoß"“ ist anzufügen:
„ , fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für Torpedos, Zündpatronen für Torpedos,
Abzugspatronen für elektrischen Abzug, Zeitzünder, Glühzünder und Pulverpatronen
für Torpedoausstoß.“
h) Ifd. Nr. 19. Die Angaben sind zu streichen; dafür ist zu setzen:
„ 19. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zündladungs.
körpern, ferner Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe
(ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A 4).“
i) Ifd. Nr. 32. Die Nummer ist ganz zu streichen.
2. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische
Kriegsminister bestimmt, daß die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung
in folgender Weise geändert wird:
I. Abschnitt A.
a) Ifd. Nr. 2. Hinter „Kammerhülsen“ ist einzuschalten:
„Kammerhülsenladungen,“.
b) Ifd. Nr. 3, 5, 6 und 7 sind zu streichen, dafür ist aufzunehmen:
„ 3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen, Sprengpatronen M/03 mit eingesetzter geladener
Detonationsbüchse oder letztere für sich allein, andere Körper aus
gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle
(Schießwolle) ohne Zünder.
4. Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen, sowie fertig geladene und ver-Packte
Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen.
5. Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und einzeln
in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n/M.“
II. Abschnitt B.
a) In der Überschrift ist hinter „22a“ hinzuzufügen:
„und 22b“.
b) Ifd. Nr. 1. Hinter „solchen“ ist hinzuzufügen:
„sowie Kanonenschläge 05“.
c) Ifd. Nr. 1b, 2, 3, 4 und 5. Die Nummern sind zu streichen; dafür ist
zu setzen:
„ Ib. Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zündladung,
oder geladene Geschosse ohne Zünder und
ohne Zündladung, (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
2. geladene Gesechtsköpse fũr Torpedos ohne geladene Ge- (mit sichernden Abschlusse der Sprengladungen*)
fechtspistole,
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,
4. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff festgelegt
ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartige Geschosse
(auch solche ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung,
ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber mit
abdichtender Verschlußschraube.
5. Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granatlüllung 88 oder
Füllpulver 02 und Sprengmunition 88.“