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kessel von Kraftfahrzeugen und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine An-
wendung, wenn ihr Betrieb den Polizeibehörden und den zuständigen Kesselsach-
verständigen ihres Heimatsorts angemeldet ist.
§ 20.
Entbindung von einzelnen Bestimmungen.
1. Bei Kleinkesseln (§ 18) ist es zulässig:
a) von der Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung,
b) von dem Speiseventil (Rückschlagventil),
c) von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung abzusehen,
d) nur ein Sicherheitsventil anzuwenden, auch wenn der Kessel beweglich
betrieben wird,
e) die Lichtweiten der Wasserstandsgläser und die Bohrungen der Wasser-
standsvorrichtungen auf 6 Millimeter zu ermäßigen.
2. Im übrigen sind die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten be-
fugt, in einzelnen Fällen und für einzelne Kesselarten von der Beachtung der
Bestimmungen der §§ 2 bis 19 und des § 21 zu entbinden.
§ 21.
Übergangsbestimmungen.
1. Bei Dampfkesseln, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften genehmigt sind, kann eine Abände-
rung ihres Baues, ihrer Ausrüstung oder Aufstellung nach Maßgabe dieser Be-
stimmungen so lange nicht gefordert werden, als sie einer erneuten Genehmigung
nicht bedürfen.
2. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen für die Fälle der
erneuten Genehmigung von Dampfkesseln mit der Maßgabe Anwendung, daß
dabei von der Durchführung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4 und des
§ 7 Abs. 5 zweiter Satz abgesehen werden kann. Bei der Genehmigung alter
Dampfkessel, deren Materialbeschaffenheit nicht nachgewiesen wird, ist eine Festigkeit
von höchstens 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter anzunehmen.
§ 22.
Schlußbestimmungen.
1. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890, wird aufgehoben,
insoweit sie nicht für bestehende Dampfkesselanlagen Geltung behält.