Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die von der Buschtehrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch-deutschen Grenze: 
119.   bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
120.   bei Klingenthal bis Klingenthal. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken von 
der schweizerisch-deutschen Grenze: 
121.   bei Konstanz bis Konstanz.  
122.   bei Rielasingen bis Singen. 
123.   bei Waldshut bis Waldshut. 
124.   bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Altenburg-Rheinau. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der französisch- 
deutschen Grenze: 
125.   bei Altmünsterol bis Altmünsterol. 
126.   bei Avricourt bis Deutsch-Avricourt. 
127.   bei Chambrey bis Chambrey. 
128.   bei Novéant bis Novéant. 
129.   bei Amanweiler bis Amanweiler. 
130.   bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
131.   Die von der Nord-Brabant-Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
132.   Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Wellez; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
J) bei Aachen bis Aachen ¹); 
d) bei Dalheim bis Dalheim ²); 
e) bei Gronau bis Gronaul ¹). 
  
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugsdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zugsdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland, 
und umgekehrt die preußische Staatseisenbahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
	        
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