Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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a)  zunächst  von  diesem  Ueberschuß  bis  zu  1/2  Prozent  des  wirklich
ausgegebenen  Aktienkapitals,  also  bis  zu  75103  MA  6bO  4.
die  Aktionäre  sechs  Zehntheile,
die  Regierungen  vier  Zehntheile,
b)  von  dem,  die  ebengenannte  Summe  von  75  103  50  J  übersteigenden
  weiteren  Ueberschuß
die  Aktionäre  vier  Zehntheile,
die  Regierungen  sechs  Zehntheile
erhalten.

2.  Sollte  ein  Theil  der  nach  Ziffer  1  den  Aktionären  zukommenden  Summe
an  dieselben  nicht  vertheilt,  sondern  auf  das  nächste  Jahr  vorgetragen
werden,  so  ist  dieser  übergeschriebene  Betrag  bei  Vertheilung  des  Ueberschusses
  dieses  nächsten  Jahres  in  die  Summe,  welche  zwischen  Regierungen
  und  Aktionären  vertheilt  wird,  nicht  einzubeziehen,  sondern  lediglich
  den  Aktionären  zu  belassen.

3.  Die  nach  Ziffer  1  an  die  Regierungen  erfolgenden  Rückzahlungen  werden
gleichzeitig  auf  Hauptgeld  und  Zinsenschuld,  je  nach  dem  Verhältniß  des
jeweiligen  Betrags  beider  verrechnet  bezw.  davon  gekürzt.

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  bereits  rücksichtlich  des

im  Betriebsjahr  1882  erzielten  Reinertrages  verfahren."

zu  ersetzen  beschlossen  haben  und  zu  diesem  Beschluß  von  der  Großherzoglich
Sächsischen  Staatsregierung,  im  Einverständniß  mit  den  betheiligten  Staatsregierungen
  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha,  die  nachgesuchte
  Bestätigung  ausgesprochen  worden  ist:  so  wird  Solches  als  Nachtrag
zu  dem  unter  dem  21.  bezüglich  22.  Dezember  1855  (Regierungs-Blatt  1856
Seite  1  und  35)  verbffentlichten  Statut  der  Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  29.  Januar  1884.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(17]  UI.  In  Gemäßheit  des  §  19  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  129)  werden  die  Durchschnittspreise,
  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1884  bis  zum