Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  besinden.

Rumänischer  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebenen  Strecken  von  der  ungarisch-
  rumänischen  Grenze:
12.  bei  Veriorova  bis  Orsova.
13.  bei  Riul  Vadului  bis  Verestorony.
14.  bei  Gyimes  bis  Gyimes.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  ungarischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Rumänien,  Ziffer  4,  5,  6.

III.  Bosnien  -  Herzegowina.

1.  K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.
2.  Bosnisch-Herzegowinische  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
  elektrischen  Stadtbahn  in  Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch-Herzegowinischen
  Staatsbahnen  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  57,  58,  59.

 

Belgien.
A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.
1.   Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.   Belgische  Nordbahn.
3.   Gent—Terneuzen.
4.  Mecheln—Terneuzen.
5.   Eisenbahn  von  Chimay.
6.   Hasselt—Maeseyck.



B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
7.  bei  Comines  bis  Comines.
8.  bei  Halluin  bis  Menin.