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§ 3.
Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung
der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt,
soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zu Grunde zu
legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden
Kurses.
§ 4.
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen,
welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Ge-
samtschuldner verhaftet.
§ 5.
Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der
Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunter-
zeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung,
und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert,
verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung
darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne
Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.
§ 6.
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer
Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen
Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird.
§ 7.
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen
Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen
Indossamente noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe
lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren.
Der Akzeptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe
oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu
bewirken.
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar eines
in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt,
so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die
Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird,
daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossieren ausgeschlossen wird.
§ 8.
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda,
Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu
versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.