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In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Aus-
stellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der
Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse.
§ 27.
Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf welche
die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind in
den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.
Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Ubertragungsvermerken,
Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen
Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 28.
Der Ertrag des Wechselstempels fließt in die Reichskasse.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken
erzielt wird, der Betrag von zwei vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.
§ 29.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom
Bundesrate getroffen.
Der Bundesrat erläßt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung
und des Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempel-
marken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Ver-
wendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für ver-
dorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist.
§ 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten
inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden
die Vorschriften des § 15 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verjährungs-
frist von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet wird) falls die
Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Leitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats
festgesetzt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.