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(Nr. 3590.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt-Ausstellung in Frankfurt
am Main 1909. Vom 19. März 1909.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
in diesem Jahre in Frankfurt am Main stattfindende Internationale Luftschiffahrt-
Ausstellung.
Berlin, den 19. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3591.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1909.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. März 1908 unter II
(Reichs-Gesetzbl. S. 69) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidel-
stedt einerseits und Rendsburg und Tornesch andererseits bis zum 31. März 1910
ungereinigte Knochen unwerpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüter-
wagen befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein,
die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.
Berlin, den 23. März 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
(Nr. 3592.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom
24. März 1909.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Düsseldorf ist Abrechnungs-
stelle im Sinne des Scheckgesetzes.
Berlin, den 24. März 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wermuth.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.