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3. Im Abs. (9) lautet der letzte Satz:
Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Be-
zeichnung „Gift.“, bei Ferrosilizium (Ziffer 2) die Aufschrift „Vor Nässe zu
bewahren. Nicht stürzen.“ hinzuzufügen.
II. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
1. Im Abs. (1) a wird hinter „Säuren“ eingeschaltet:
oder sauren Salzen
2. Im Abs. (1) lautet der letzte Unterabsatz:
Der Behälter muß, wenn er Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a
enthält, die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen.
3. Abs. (5) lautet:
(5) Ferrosilizium ist völlig trocken und in völlig trockenen Be-
hältern aufzuliefern; wenn es in offenen Wagen befördert wird, müssen
diese mit wasserdichten Decken eingedeckt sein.
4. Der Eingang des Abs. (6) lautet:
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige
Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 oder 6a enthalten gewesen sind, usw.
wie bisher.
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
Abschnitt A. Verpackung.
In den Absätzen (1) b und (2) a α ist hinter den Worten „wie Karbol-
säure“ zu streichen das Wort:
Formaldehyd,
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen
Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen usw.
Der Eingang des Abs. (2) lautet:
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas,
sowie von Wassergas (Id. 3), von verflüssigten Gasen unter Id. 5, von
Chlormethyl usw. wie bisher.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 1. April 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.