Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Auf die Herstellung von Wein zur Schaumweinbereitung in den Schaum- 
weinfabriken finden die Vorschriften der Abs. 2, 3 keine Anwendung. 
In allen Fällen darf zur Weinbereitung nur technisch reiner nicht färbender 
Rüben-, Rohr-, Invert- oder Stärkezucker verwendet werden. 
§ 4. 
Unbeschadet der Vorschriften des § 3 dürfen Stoffe irgendwelcher Art dem 
Weine bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden, als diese es er- 
fordert. Der Bundesrat ist ermächtigt, zu bestimmen, welche Stoffe verwendet 
werden dürfen, und Vorschriften über die Verwendung zu erlassen. Die Keller- 
behandlung umfaßt die nach Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Er- 
haltung und Zurichtung des Weines bis zur Abgabe an den Verbraucher ge- 
richtete Tätigkeit. 
Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen Behörde angestellt werden, 
unterliegen diesen Beschränkungen nicht. 
§ 5. 
Es ist verboten, gezuckerten Wein unter einer Bezeichnung feilzuhalten oder 
zu verkaufen, die auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei der 
Gewinnung der Trauben deutet; auch ist es verboten, in der Benennung anzu- 
geben oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergs- 
besitzers sei. 
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abnehmer 
auf Verlangen vor der Ubergabe mitzuteilen, ob der Wein gezuckert ist, und sich 
beim Erwerbe von Wein die zur Erteilung dieser Auskunft erforderliche Kenntnis 
zu sichern. 
§ 6. 
Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen 
nur zur Kennzeichnung der Herkunft verwendet werden. 
Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Waren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) und des § 1 Abfs. 3 
des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auf die Benennung von Wein keine Anwendung. 
Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, 
die mehr als einer Gemarkung angehören, zu benutzen, um gleichartige und 
gleichwertige Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkungen oder Lagen 
zu bezeichnen. 
§ 7. 
Ein Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft darf nur dann nach 
einem der Anteile allein benannt werden, wenn dieser in der Gesamtmenge über- 
wiegt und die Art bestimmt; dabei findet die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 
Anwendung. Die Angabe einer Weinbergslage ist jedoch, von dem Falle des 
§ 6 Abs. 2 Satz 2 abgesehen, nur dann zulässig, wenn der aus der betreffenden 
Lage stammende Anteil nicht gezuckert ist.
	        
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